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Die Genehmigung eines Langstreckentransports von Hausrindern in Drittländer setzt voraus, dass der Organisator ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1/2005 auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, wobei die Behörde bei Nichterfüllung eine Planungsänderung verlangen darf. Im Eilverfahren ist ein Antrag auf Abfertigung abzulehnen, wenn die Verfügbarkeit und Eignung einer erforderlichen Versorgungsstation im Drittland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |