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Bei einem Verkehrsunfall in Polen ist polnisches Recht anzuwenden. Der Geschädigte kann Naturalrestitution verlangen; Reparaturkosten sind erstattungsfähig, solange sie nicht übermäßig sind und den Wert des Kfz nicht erreichen. Auch merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Anwaltskosten sind nach polnischem Recht erstattungsfähig, wobei die Notwendigkeit der Rechtsberatung zur Durchsetzung der Ansprüche maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |