Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 04.06.2020: Zur Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Polen: Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Sachverständigen- und Anwaltskosten




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.06.2020 - 04.06.2020) hat entschieden:

   Bei einem Verkehrsunfall in Polen ist polnisches Recht anzuwenden. Der Geschädigte kann Naturalrestitution verlangen; Reparaturkosten sind erstattungsfähig, solange sie nicht übermäßig sind und den Wert des Kfz nicht erreichen. Auch merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Anwaltskosten sind nach polnischem Recht erstattungsfähig, wobei die Notwendigkeit der Rechtsberatung zur Durchsetzung der Ansprüche maßgeblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

- 7.197,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017

- Zinsen aus 7.200,56 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09 09 2017 bis zum 24 10.2017

- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Gründe:


Die Klage ist begründet. Der klägerischen Partei steht in zuerkannter Höhe ein restlicher Schadensersatzanspruch zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass polnisches Recht zur Anwendung kommt, da sich der Verkehrsunfall in Polen zugetragen hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer nach polnischem Recht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierauf ist also nicht einzugehen.

Gegen das Rechtsgutachten vom 10.09.2019 haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Deshalb sind die in Streit stehenden Punkte aufgrund Grundlage dieses Gutachtens zu subsumieren.

Der Anspruch folgt aus Art.363 § 1 S.1 ZGB. Der Kläger kann Naturalrestitution verlangen. Nach der im Gutachten zitierten Rechtsprechung kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, solange sie nicht übermäßig sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie den Wert des Kfz nicht erreichen.

Nach den Darlegungen der klägerischen Partei liegt der Wert des Pkws vor dem Unfall über den Reparaturkosten. Selbst wenn man die Abschleppkosten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Teil des Reparaturaufwandes begreift, kann von einer Übermäßigkeit nicht die Rede sein.

Soweit die beklagte Partei den vom Gegner angegebenen Wiederbeschaffungswert (12.800 €) bestreitet, entbehrt dies der Substanz. Die beklagte Partei hat den Wiederbeschaffungswert offensichtlich auf knapp 6.000 € taxiert, was weniger als die Hälfte dessen ausmacht, was im Privatgutachten substanziiert (S.2/3) dargelegt ist. Was daran falsch sein soll, wird noch nicht einmal im Ansatz berichtet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich um ein damals 4 Jahre alt gewesenes Mittelklasse-Diesel-Fahrzeug gehobener Ausstattung mit einer Laufleistung von rund 50.000 km. Selbst 7/8 Jahre alte Fahrzeuge dieser Art werden heute in einer Preislage von rund 10.000 € gehandelt. Die evident abseitigen Wertvorstellungen der beklagten Partei hätten näherer Darlegungen bedurft. Als Kfz-Versicherung war ihr das offensichtlich möglich und zumutbar.

Da der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann ist auch die merkantile Wertminderung erstattungsfähig, unabhängig davon ob der Kläger das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht (S.7-10 des Gutachtens). Die dort diskutierte Altersgrenze ist vorliegend nicht von Relevanz. Auch erhebliche Vorbeschädigungen liegen nicht vor.

Erstattungsfähig sind auch die Sachverständigenkosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf S.13 des Gutachtens verwiesen. Keines der dort formulierten Ausschlusskriterien ist vorliegend von Relevanz.

Insoweit hat die Klage keinen Erfolg (S.13 des Gutachtens), was sich aufgrund des Rechenfehlers(s.o.) nicht auswirkt.

Die Abschleppkosten sind auch nach polnischem Recht erstattungsfähig (S.14-18 des Gutachtens). Die Verbringung des Pkws an den Wohnort des Geschädigten ist auch nach polnischem Recht grundsätzlich "notwendig" im Sinne der Schadensberechnung nach polnischem Recht. Die diesbezüglichen Einwendungen der beklagten Partei wären berechtigt, wenn auf Totalschadenbasis abzurechnen gewesen wäre. Dann wäre die Verbringung eines schrottreifen Pkws nach Deutschland sicherlich unverhältnismäßig. Eine Reparatur des Pkws in Polen muss sich der Kläger aber nicht aufzwingen lassen. Die beklagte Partei übersieht bei ihren Betrachtungen, dass der Kläger, hätte er das Fahrzeug in Polen reparieren lassen, nach beendeter Reparatur hätte wieder nach Polen fahren müssen, um das Fahrzeug dort in Empfang zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass die hierdurch veranlassten Kosten - wenn überhaupt - unwesentlich niedriger sind als der Rücktransport des Fahrzeugs nach Deutschland.

Der Anspruch besteht. Es wird auf Z. VII des Gutachtens verwiesen.

Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Es wird auf Z. VIII Gutachtens verwiesen. Wie auch im deutschen Recht stellt die polnische Rechtsprechung darauf ab, ob die professionelle Rechtsberatung zur Durchsetzung von Ansprüchen notwendig ist. Daran kann vorliegend schon deswegen kein Zweifel bestehen, da die klägerische Seite gezwungen war, ihre Ansprüche nach polnischem Recht zu verfolgen. Auch wenn die Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach unstreitig ist, bestehen in Bezug auf die Höhe der Ansprüche eine Vielzahl von Rechtsfragen, zu deren Beantwortung-zumal nach polnischem Recht-juristisch qualifizierte Hilfe unerlässlich ist. Auf das eingeholte - 28 Seiten umfassende- Rechtsgutachten wird verwiesen.

Nach alledem ist wie folgt abzurechnen:

Es wird auf Bl. 24-28 des Gutachtens verwiesen. Hiernach kommt der Pflichtversicherer in Verzug, wenn er die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Erhalts der Benachrichtigung über den Eintritt des Ereignisses erbringt. Die Verzinsung in den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt 7 % p.a. Dieser liegt über den geltend gemachten Zinsanspruch, da sich der Basiszinssatz in der hier in Rede stehenden Zeit um die 0 % bewegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.3, 709 S. 1 ZPO. Das nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Gericht zustehende Ermessen war dahin ausüben, dass die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die beklagte Partei erst nach Anhängigkeit der Klage einen erheblichen Betrag bezahlt hat, der beklagten Partei aufzuerlegen sind. Die beklagte Partei war, wie gezeigt, zu Leistungen verpflichtet und auch vorgerichtlich angemahnt worden

Streitwert:

Bis 8.11.2017: 14.397,65 €

danach: 14.397,65 €- 7.256 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/04_06_2020_Urteil_20200604.html - DE:LGD:2020:0604.04.06.2020.00

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