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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens ist rechtswidrig, wenn die Gutachtenanordnung nicht formell und materiell rechtmäßig, insbesondere nicht anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Eine Gutachtenanordnung verstößt gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, wenn die zu klärenden Fragen zu weit gefasst sind und sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Problematik geklärt werden soll, z.B. durch eine pauschale Nennung von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, obwohl der Anlass nur Cannabiskonsum betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |