Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 28.05.2020: Zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums; Zuverlässigkeit gaschromatographisch-massenspektrometrischer Drogennachweise.




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 28.05.2020 - 3 L 328/20) hat entschieden:

   1. Zur sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums.

2. Die Bestätigungsanalytik durch ein gaschromatographisch-massenspektrometrisches Verfahren führt anerkanntermaßen zu forensisch gesicherten Drogennachweisen.

3. Es fehlt jeder Anhalt, dass ein positiver Befund auf Amphetamin bei der genannten Bestätigungsanalytik in der Weise verfälscht sein könnte, dass er in Wahrheit auf der in amerikanischen Nahrungsergänzungsmitteln ("Pre-Workout-Boosters") von Wissenschaftlern der Harvard Medical School darin nachgewiesenen Substanz 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) beruht.

4. Ist ein massenspektrometrisches Verfahren durchgeführt worden, kommt es auf die Frage des Aussagewerts von immunologischen Tests (Immunassays) nicht an.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Drogen und Straßenverkehr
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.524,33 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller macht dazu geltend: Er treibe regelmäßig Sport und nehme zur Unterstützung Muskelaufbaupräparate ein. Dabei handele es sich um synthetisch hergestellte, stimulierende Substanzen, die zur Leistungssteigerung beim Sport, zur Unterstützung bei der Gewichtsabnahme oder zur Verbesserung der mentale Leistungsfähigkeit eingenommen werden. Wirkungen könnten einen erhöhten Bewegungsdrang, eine schnellere Herzfrequenz sowie Unruhe umfassen. Die Inhaltsstoffe dieser Präparate wie DMAA, Ephedrin oder DMBA seien Amphetaminen strukturell sehr ähnlich bzw. könnten im Körper zur Bildung von Amphetaminen führen. Wie eine Studie von Wissenschaftlern der Harvard Medical School gezeigt habe,

vgl. P.A. Cohen, J.C. Travis, B.J. Venhuis. A synthetic stimulant never tested in humans, 1,3-dimethylbutylamine (DMBA), is identified in multiple dietary supplements, Drug Test. Analysis 2014, Early View, DOI: 10.1002/dta.1735,

würden die Inhaltsstoffe der Präparate oft unter anderem Namen aufgeführt und die Dosis der Inhaltsstoffe nicht angegeben. Dafür gebe es zahlreiche Beispiele. Insbesondere habe das Präparat "Unstoppable" von "Dedicated Nutrition", das laut Etikett kein DMBA enthalte, zu positiven Doping-Tests geführt. Aus diesem Grund habe die niederländische Anti-Doping-Behörde eine entsprechende Produktwarnung ausgesprochen.

Vgl. Dopingautoriteit waarschuwt voor voedingssupplement Unstoppable (="Anti-Doping-Behörde warnt vor dem Nahrungsergänzungsmittel" Übersetzung des Gerichts) Unstoppable (Dedicated Nutrition)18 augustus 2014, www.dopingautoriteit.nl/nieuws/7386.

Daraus folgert der Antragsteller: Für die (positive) Beurteilung seiner Fahreignung sei maßgeblich, dass er am Freitag, dem 21. Februar 2020 um 14:25 Uhr einen Eiweiß-Shake zu sich genommen habe. Der Shake habe ein Muskelaufbaupräparat enthalten. Allenfalls auf diese (unbewusste) Einnahme sei der festgestellte Amphetaminwert zurückzuführen.

Nach der Einschätzung des Gerichts dürfte dieser Vortrag von vornherein nicht in der Lage sein, die Richtigkeit des toxikologischen Befundes an Amphetamin in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit der Vermutung, dass der Befund auf ein mit DMBA versetztes Nahrungsergänzungsmittel zurückgehe, fehlt jeder Anhalt.

1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) ist eine synthetische Substanz, der eine stimulierende Wirkung zugeschrieben wird, ähnlich dem strukturell verwandten 1,3-Dimethylamylamin (DMAA, auch 1,3 Dimethylhexanamin). Sie wird von einigen Herstellern in den Vereinigten Staaten Nahrungsergänzungsmitteln zur Leistungssteigerung beim Sport ("Pre-Workout-Booster"), Unterstützung bei der Gewichtsabnahme oder Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit zugesetzt. Wissenschaftler der Harvard Medical School in den USA haben, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, zwölf im April 2014 auf dem US-amerikanischen Markt erhältliche Nahrungsergänzungsmittel analysiert, in denen DMBA in unterschiedlich hohen Dosen enthalten war.

Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Nahrungsergänzungsmittel mit 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) sind nicht verkehrsfähig, 10. November 2014; Seite 1, (Ausdruck vom 28. Mai 2020: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/nem/NEM_DMBA_Stellungnahme.pdf?__blob=publicationFile&v=3) unter Hinweis auf P.A. Cohen, J.C. Travis, B.J. Venhuis. A synthetic stimulant never tested in humans, 1,3-dimethylbutylamine (DMBA), is identified in multiple dietary supplements, Drug Test. Analysis 2014, Early View, DOI: 10.1002/dta.1735,

Synonyme und Verkaufsnamen, mit denen DMBA teilweise als Inhaltstoff in Nahrungsergänzungsmitteln angegeben ist, sind AMP, 2-Amino-4-methylpentan, Pentergy, 4-Methyl-2-pentanamin, 4-AMP und nor-DMAA. Häufig ist die Verwendung des entsprechenden Salzes der Citronensäure angegeben (z.B. "AMP citrate").

Vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Nahrungsergänzungsmittel mit 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) sind nicht verkehrsfähig, a.a.O.

Dies vorausgeschickt ist für das Gericht maßgeblich, dass der den Antragsteller belastende Befund nicht auf immunologischen Methoden, sondern auf einem gaschromatograhisch-massenspektrometrischen Verfahren beruht. Diese Analysetechnik führt anerkanntermaßen zu forensisch gesicherten Nachweisen. Ihr liegt ein großer apparativer Aufwand zu Grunde. Vereinfacht beschrieben gibt man beim gaschromatograhisch-massenspektrometrische Verfahren zum ursprünglichen Amphetamin eine bestimmte Menge zugesetztes (isotopenmarkiertes) Amphetamin hinzu und kann dann aus dem Verhältnis der molaren Massen mit Hilfe eines Massenspektrometers die Menge an ursprünglichem Amphetamin im Blut des Probanden genauestens bestimmen.

Vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 181 ff.

Da die Analyse auf der Molekülstruktur des nachzuweisenden Stoffes aufbaut, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie es zu der vom Antragsteller vermuteten Verwechselung von Amphetamin mit dem Stoff 1,3-Dimethylbutylamin (DMBA) oder den Substanzen Methylhexanamin (DMAA) bzw. Ephedrin (wie etwa in Nasensprays verwandt) gekommen sein soll. Die strukturelle Ähnlichkeit dieser Stoffe mit Amphetamin reicht dafür nicht aus. So weisen die genannten Stoffe eine klar unterscheidbare Molekülstruktur bzw. molare Masse auf. Dies zeigt folgende Übersicht, die sich aus den Wikipedia-Einträgen zu "Amphetamin", "Methylhexanamin", "1,3-Dimethylbutylamin" und "Ephedrin" ergibt (Ausdruck vom 28. Mai 2020, https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia):

Die in der internationalen Fachliteratur unter dem Schlagwort "False Positive Amphetamine Urine Screens" diskutierte und im Internet kursierende Problematik von verfälschten Amphetamin-Befunden haben einen anderen Hintergund. So sind bei einem - hier für den Nachweis gerade nicht herangezogenen - immunologischen Test (Immunassay) anerkanntermaßen Abstriche an der Sicherheit des Amphetamin-Nachweises zu machen sind, wenn der Proband auch Methylhexanamin (DMAA) im Urin hat.

Nach alledem durfte der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers, er habe (wissentlich) kein Amphetamin konsumiert, als bloße Schutzbehauptung einordnen, zumal ihm auf Nachfrage beim Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln per Mail vom 19. Mai 2020 durch die Leiterin der Abteilung für Toxikologie ausdrücklich bestätigt worden ist, dass bei der dort angewandten Analytik die behauptete Verwechselung zwischen Amphetamin und Muskelaufbaupräparaten ausgeschlossen sei.

Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.

In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.

Auch im Übrigen bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen nicht.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 23. April 2020 erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt - nach dem Stand der vorgelegten Akten - an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen vorherigen (erfolglosen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht kein Anhalt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17 f., m. w. N.,

der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Ferner wird der Streitwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheids mit ¼ der bezifferten Geldleistung berechnet. Dies ergibt einen Streitwert in Höhe von 2.524,33 Euro, der sich aus 2.500 Euro (Fahrerlaubnisentziehung) und 24,33 Euro (ein Viertel der Gebühr in Höhe von 97,32 Euro) zusammensetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2020/3_L_328_20_Beschluss_20200528.html - DE:VGAC:2020:0528.3L328.20.00

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