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Die Schadensverantwortlichkeit des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich in der eingetretenen Rechtsgutverletzung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußert. Die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Tieres muss Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung sein. Im vorliegenden Fall konnte eine sich realisierte Tiergefahr nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |