Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.05.2020: Zur Auslegung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Kein Wettbewerbscharakter erforderlich, auch bei Polizeiflucht




Das OLG Köln (Urteil vom 05.05.2020 - 1 RVs 45/20) hat entschieden:

   Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht zu unbestimmt und damit nicht verfassungswidrig. Für die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist kein Wettbewerbscharakter oder ein Gegner erforderlich; es genügt, wenn ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Auch eine Polizeiflucht kann ein solches verbotenes Kraftfahrzeugrennen darstellen, wenn die Absicht besteht, eine relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, um zu entkommen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist auf die erhobene Sachrüge im Schuldspruch mit den Feststellungen aufzuheben, weil die Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die Begründung der Kammer, die die Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für nicht gegeben erachtet, ist - den Ausführungen der Revision folgend - rechtsfehlerhaft.

1.

Der Senat teilt zunächst nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Rechtsprechung gegen die Bestimmtheit der Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert werden (vgl. so im Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen, Beschluss v. 16.01.2020 - Az. 6 Ds 66 Js 980/19, zitiert nach juris). Er folgt vielmehr der Entscheidung und Argumentation des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (Az. 161 Ss 134/19, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 5 ff), wonach sich der Tatbestand bei der gebotenen einschränkenden Auslegung auch mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", nicht als zu unbestimmt und damit nicht als verfassungswidrig darstellt. Der Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird vor allem durch seine Struktur, die gesetzgeberischen Motive und die zu dieser Vorschrift bereits ergangene Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt. Die Rechtsprechung genügt den Anforderungen der Verfassung überdies durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandes, die sich an dem Willen des Gesetzgebers sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Danach dient das subjektive Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerade der Abgrenzung von bloßen - lediglich bußgeldbewehrten - Geschwindigkeitsverstößen, auch wenn diese ggf. erheblich sind (vgl. KG, a.a.O., Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.07.2019 - 4 RV 28 Ss 103/19 -, zitiert nach beckonline, Rn. 10 ff; BT-Drs. 18/12964, S 6).

2.

Die Bewertung der Kammer unter Ziffer V. ihrer Urteilsgründe, nach der der Angeklagte sich nicht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht habe, weil dem Tatgeschehen schon nicht die von der gesetzlichen Überschrift vorgesehene Natur eines Rennens zukam, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Senat vermag angesichts der äußerst knappen Begründung bereits nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich bei der vom Tatgericht genannten Tatbestandsalternative Nr. 2 nicht lediglich um ein Schreibversehen handelt. Tatsächlich in Betracht kommt hier die Variante des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für ein diesbezügliches Schreibversehen spricht zwar, dass die Kammer die festgestellte Absicht des Angeklagten unter den subjektiven Tatbestand der Nr. 3, namentlich unter die Absicht, eine "relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", subsumiert. Im Folgenden beschränkt sie sich jedoch darauf, die Tatbestandsmäßigkeit unter Hinweis auf den fehlenden "Wettbewerbscharakter eines Rennens" zu verneinen, was den Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ersichtlich verkennt und verkürzt.

a)

Nach dieser Regelung macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdeliktes diejenigen Fälle erfassen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Ausgehend davon sind bei der Auslegung dieser Tatbestandsvariante die Gesichtspunkte, aus denen die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen herrührt, in den Blick zu nehmen. Unter einem Rennen wird ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden, bei denen entweder zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird oder aber der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (vgl. Schönke/Schröder-Hecker, StGB 30. Aufl., § 315d Rn. 3 m.w.N.). Während es bei Kraftfahrzeugrennen um einen "Wettbewerb" geht, der zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern ausgetragen wird und bei dem es um Schnelligkeit geht, bedarf es bei der Nr. 3 keines "Gegners" oder "Renncharakters" (vgl. Jansen, "Im Rausch der Geschwindigkeit", NZV 2019, 285 , 287; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.: Polizeiflucht als verbotenes Rennen; KG, a.a.O.: Pizzalieferant, der auf schnellstem Wege zu seinem Fahrziel gelangen wollte).

Demgegenüber sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6). Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (Hecker, a.a.O., Rn. 8). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, erfordert die Regelung in der gebotenen einschränkenden Auslegung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird nach der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen dieser Absicht auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze greift die Begründung der Strafkammer ersichtlich zu kurz. Zwar bejaht sie im Ansatz zu Recht die Absicht des Angeklagten, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auf den von der Kammer vorliegend vermissten "Wettbewerbscharakter" eines Rennens, namentlich einen Wettbewerber oder Gegner, kommt es jedoch nicht an.

b)

Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht Stuttgart, a.a.O., einen Fall von "Polizeiflucht" aufgrund seines "klassischerweise vorhandenen Renncharakters mit der vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Erhöhung der abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer" bereits als tatbestandmäßiges verbotenes Kraftfahrzeugrennen angesehen. Denn die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 12 ff; KG, a.a.O., Rn. 30). Das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, kann auch von weitergehenden Zielen begleitet sein (etwa den Beifahrern zu imponieren und die Fahrzeugleistung zu testen oder verfolgende Fahrzeuge abzuhängen), ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht. Erforderlich dürfte indes sein, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (vgl. Zopfs, Anmerkung zu OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2789, zitiert nach beck-online).

Für den vorliegenden Sachverhalt, in dem der Angeklagte die Zivilstreife nach den Feststellungen zwar als solche nicht erkannte, gleichwohl handelte, "um zu entkommen", kann nichts anderes gelten. Auch die verfahrensgegenständliche Fahrt des Angeklagten ist von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich die besonderen Risiken für den Straßenverkehr und seine Teilnehmer wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liegt. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt auch hier auf der Hand.

c)

Der Aufhebung unterliegt der Schuldspruch insgesamt, namentlich auch hinsichtlich der - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Schuldsprüche wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Führens einer Waffe.

Sollte eine erneute Hauptverhandlung zu einer Verurteilung (auch) nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB führen, liegt zugunsten des Angeklagte - was auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gleichfalls zu prüfen ist - im Hinblick auf die Teilidentität der Ausführungshandlungen sowie eine mögliche Verbindung zwischen dem vom Angeklagten behaupteten subjektiven Bedrohungsszenario und der ggf. zu Verteidigungszwecken mitgeführten Waffe insgesamt - mithin auch zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem Verstoß gegen das Waffengesetz - die Annahme von Tateinheit nahe (vgl. Münchener Kommentar zum StGB-Heinrich, 3. Auflage, § 52 WaffG Rn. 145).

3.

Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a)

Da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung - auch wenn sie erheblich ist - nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 Ws 23/18 juris; BT-Drs. 18/12964, S. 5; Kulhanek JA 2018, 561), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen. Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; Münchener Kommentar zum StGB-Pegel, 3. Auflage, § 315d Rn. 25; Lackner/Kühl-Heger, StGB 29. Aufl., § 315d Rn. 5; BeckOK-Kulhanek, StGB, a.a.O., Rn. 36).

Die erneut durchzuführende Hauptverhandlung gibt dem Tatgericht Gelegenheit, den festgestellten Sachverhalt auch mit Blick auf diese Tatbestandsmerkmale zu bewerten. Bedeutsam sein dürften in diesem Zusammenhang etwa der Grad der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Umstand dass der Angeklagte kein Licht während des Abbiegevorgangs eingeschaltet hatte und der Umstand, dass der Angeklagte nach Aussage eines Polizeibeamten beide Fahrstreifen genutzt habe und wegen einer Radaranlage auf die Gegenfahrbahn gefahren sei.

b)

Sollte sich die Feststellung, der Angeklagte habe die Zivilstreife nicht erkannt, sondern sich bedroht gefühlt, und er habe die Geschwindigkeit gesteigert, um zu entkommen, nach erneuter Beweisaufnahme bestätigen, könnte die Prüfung eines Irrtums in Gestalt einer Putativrechtfertigungsgrundes naheliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/1_RVs_45_20_Urteil_20200505.html - DE:OLGK:2020:0505.1RVS45.20.00

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