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Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht zu unbestimmt und damit nicht verfassungswidrig. Für die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist kein Wettbewerbscharakter oder ein Gegner erforderlich; es genügt, wenn ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Auch eine Polizeiflucht kann ein solches verbotenes Kraftfahrzeugrennen darstellen, wenn die Absicht besteht, eine relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, um zu entkommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |