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Weil § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV der Behörde erlaubt, mehrere Gutachtenanordnungen zu treffen, vermag jede einzelne Gutachtenanordnung die Folge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV selbstständig zu begründen und zu tragen. Dies gilt für den Fall, dass die Behörde zeitgleich nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV mehrere Gutachtenanordnungen voneinander unabhängig zur Aufklärung unterschiedlicher fachlicher Fragenkomplexe erlässt. (Leitsätze des Gerichts) |