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Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser ein zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, sofern die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist und kein ausreichender Grund für die Nichtbeibringung besteht. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung genügen für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch typisierte Begründungen, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |