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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es beweisbewehrtes Vorbringen zu einer in einem Software-Update enthaltenen unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) sowie zu Folgeschäden nicht beachtet. Eine Verletzung liegt auch vor, wenn der Vortrag zu einem merkantilen Minderwert zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen und ein angebotener Sachverständigenbeweis nicht erhoben wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |