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Ein Teleskopschlagstock ist kein Totschläger i.S.d. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG; das Führen eines Teleskopschlagstocks stellt nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Fahrverbot wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (§ 24a StVG) setzt bei THC eine Wirkstoffkonzentration von mindestens 1 ng/ml im Blut voraus oder, bei Unterschreitung dieses Grenzwertes, den Nachweis konkreter drogenbedingter Ausfallerscheinungen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit als möglich erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |