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Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gewährt dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und aus seiner Perspektive erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Bußgeldbehörden und Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob ein solches Gesuch diesen Anforderungen entspricht. Eine gerichtliche Prüfung der Verteidigungsrelevanz der begehrten Informationen ist dabei zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |