|
Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt spätestens dann zu laufen, wenn dem Geschädigten die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig unbekannt geblieben sind, etwa wenn die Medienberichterstattung im Dieselskandal Anlass zur Recherche gab. Ein Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 BGB gegen die Muttergesellschaft des Fahrzeugherstellers, die nicht Fahrzeugverkäuferin war, setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, dass diese aus dem Gebrauchtwagengeschäft einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil erlangt hat, der eine Entsprechung in einem Vermögensnachteil bei der Klägerin findet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |