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Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus, wenn sich der streitgegenständliche Vorfall nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. Dies ist der Fall, wenn ein Heizölfahrzeug als bloße Arbeitsmaschine zum Betrieb einer Ölpumpe eingesetzt wird und die Beschädigung des Tankschlauchs auf dem Grundstück des Klägers durch einen Rasenmähroboter keine spezifische, mit dem Fahrzeug verbundene Gefahr realisiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |