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Die Grundsätze zur Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gelten auch für einen vor öffentlichem Bekanntwerden des Skandals erworbenen Gebrauchtwagen mit einem Motor des Typs EA 189. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Kaufentscheidung ist ausreichend, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung Einfluss gehabt haben können. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Käufer das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte, da die Einhaltung von Emissionswerten in mehrfacher Hinsicht bedeutsam ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |