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Die Grundsätze zur deliktischen Haftung des Herstellers gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, gelten auch für Gebrauchtwagenkäufe. Die Täuschungshandlung des Herstellers setzt sich bei einer Kettenveräußerung fort, wenn der Hersteller die Weiterveräußerung und damit verbundene Vermögensnachteile bei nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |