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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises oder auf Schadensersatzzahlung, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Insbesondere steht nicht fest, dass zu diesem Zeitpunkt ein Mangel des Fahrzeugs vorlag, der zu dem später eingetretenen Motorschaden geführt hat. Der eingetretene Schaden ist vielmehr als Ausfluss eines üblichen Verschleißes zu verstehen, mit dem ein Gebrauchtfahrzeugkäufer grundsätzlich zu rechnen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |