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Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden sind, einstandspflichtig ist. Die Ansprüche des Sozialhilfeträgers gehen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Haftpflichtversicherer über. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |