|
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet einen Schadenersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB. Ein Entzug der Sache im Sinne des § 849 BGB ist auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte durch Betrug dazu bestimmt wird, über die Sache zu verfügen, und der Erhalt eines Gegenwertes nicht gegen den Anspruch herangezogen werden kann, da ein Nutzungsvorteil bereits im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |