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Der Fahrzeughersteller haftet im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, da der Schaden des Käufers im Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsteuerungssoftware liegt, dessen Hauptzweck der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr unmittelbar gefährdet war. Annahmeverzug des Herstellers mit der Rücknahme des Fahrzeugs tritt spätestens ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt auf Klageabweisung anträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |