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Deliktszinsen nach § 849 BGB sind auch dann zu zahlen, wenn der Kaufpreis für ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug aufgrund einer Täuschungshandlung unfreiwillig geleistet wurde und dem Käufer dadurch eine anderweitige Nutzung des Geldbetrages unmöglich war, selbst wenn der Kaufpreis nicht endgültig, sondern nur vorübergehend verloren ging. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |