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Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung nach einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot ist die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss ist nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |