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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO bei Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter ist abzulehnen, wenn die Gefährlichkeit des E-Scooters (Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 1 eKFV) aufgrund von Gewicht und bauartbedingter Geschwindigkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen ist. Ergänzend können günstige Tatumstände wie eine geringe konkrete Gefährlichkeit der Benutzung (z.B. Tatzeit in der Nacht an einem Wochentag) die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfallen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |