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Im Fall eines Vorschadens trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Vorschadens; erst wenn er dieser nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Dabei bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen" Reparatur. Sachverständigenkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Sachverständige mit dem Kläger bekannt oder befreundet ist, sofern die Kosten zur Feststellung des Schadens erforderlich waren und nicht überhöht sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |