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Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Herausgabe eines von der Versicherung eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem bestehenden Versicherungsvertrag. Die Herausgabe eines Schadensgutachtens stellt eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag dar, die gemäß § 259 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat. Ein berechtigtes Interesse des Versicherers, das Gutachten wegen vermuteter Unfallmanipulation zurückzuhalten, ist nicht ersichtlich, da das Gutachten beiden Parteien die Auseinandersetzung mit eventuell bestehenden Indizien ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |