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Ein Heranwachsender, der sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig. Erweist sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |