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Eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht das hinreichend substantiierte Vorbringen des Klägers zu einem am Fahrzeug bestehenden merkantilen Minderwert von über 1 % des Kaufpreises übergangen und es infolgedessen versäumt hat, den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |