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Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn wesentliche vorsatzkritische Umstände nicht in die Betrachtung der subjektiven Tatseite eingestellt wurden. Insbesondere muss das Tatgericht die fahrerischen Fähigkeiten des Geschädigten und den gewahrten Abstand zwischen den Fahrzeugen bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements berücksichtigen und begründen, warum diese Umstände der billigenden Inkaufnahme des Todes nicht entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |