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Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn das Berufungsgericht das hinreichend substantiierte Vorbringen des Klägers zu durch ein Software-Update hervorgerufenen Folgeschäden sowie zu einem am Fahrzeug bestehenden merkantilen Minderwert übergangen und die hierfür angebotenen Sachverständigenbeweise nicht erhoben hat. Eine Gehörsverletzung liegt auch vor, wenn das Gericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich des Minderwerts in offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |