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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Abgasskandal scheitert, wenn der Kauf des Fahrzeugs nach der öffentlichen Bekanntgabe der Manipulationen durch den Fahrzeughersteller erfolgte. Die Ad-hoc-Mitteilung des Herstellers vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen. Das Gesamtverhalten des Herstellers stellt sich in solchen "Spätfällen" nicht als sittenwidrig dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |