|
Die konkurrenzrechtliche Bewertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde vom Revisionsgericht bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |