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Ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ist gegeben, wenn aufgrund von Kartellabsprachen die von den Endkunden zu zahlenden Marktpreise für Lastkraftwagen gestiegen sind und entsprechende Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können. Die Berücksichtigung der Weitergabe von kartellbedingten Mehrkosten an Kunden im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aus, weil der Kartellverstoß sonst für die Schädiger praktisch folgenlos bliebe und sie dadurch unbillig begünstigt würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |