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Eine Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist fehlerhaft, wenn sie auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ verweist, da dies nach richtlinienkonformer Auslegung der Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (Änderung der Rechtsprechung nach EuGH-Urteil C-66/19). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nicht, wenn die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 EGBGB nicht entspricht, z.B. durch die unzutreffende Angabe eines nicht abgeschlossenen Vertrags als verbundenen Vertrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |