|
Ein Online-Kaufvertrag ist trotz fehlenden Zusatzes 'zahlungspflichtig' auf der Bestellschaltfläche (§ 312j Abs. 3 BGB) wirksam, wenn der Schutzzweck der Norm nicht betroffen ist, weil die Kostenpflichtigkeit für den Verbraucher, insbesondere bei einem wirtschaftlich erheblichen Geschäft wie einem Fahrzeugkauf, ohne Weiteres erkennbar war. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie zwar die Postanschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers mitteilt, nicht aber dessen Telefonnummer, wenn diese auf der Internetseite des Unternehmers ohne Weiteres zugänglich ist und die Belehrung nicht geeignet ist, den Verbraucher über Umfang und Ausübung seines Widerrufsrechts irrezuführen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |