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Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Fortbildung des Rechts nicht dargelegt wurden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dies gilt insbesondere für Fragen der Zurechnung des Verhaltens der Herstellerin im Kaufrecht und der Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede, da diese entweder höchstrichterlich geklärt sind oder einer abstrakten Klärung nicht zugänglich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |