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Zum Schädigungsvorsatz und der Bereicherungsabsicht bei versuchtem Betrug durch Eröffnung von Konten für inkriminierte Geschäfte bedarf es konkreter Feststellungen zur etwaigen Höhe von Kontoführungsentgelten und einer tatsächlichen Grundlage in der Beweiswürdigung. Bei der Bestimmung des Vermögensschadens im Betrug ist die gebotene Gesamtsaldierung bezogen auf das Vermögen des Getäuschten vorzunehmen, wobei der Vermögenseinbuße der Erhalt eines zwar mangelhaften, aber nicht wertlosen Fahrzeugs gegenübersteht. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ist nach einer objektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen, wobei auf den Verkehrs- oder Marktwert der Sache abzustellen ist und eine Gleichsetzung mit dem vereinbarten Kaufpreis nicht ausnahmslos gilt, insbesondere bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |