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Für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Käufer ein Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km verletzt im Einzelfall nicht das tatrichterliche Schätzungsermessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |