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Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, 53 StGB. Der gleichzeitige Besitz der jeweils sichergestellten Cannabismengen ist nach dem KCanG jeweils straflos. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |