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Der Besitzer von Cannabis ist nach § 10 KCanG verpflichtet, dieses durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, zu schützen; das bloße Vertrauen auf die Respektierung der Privatsphäre durch Mitbewohner genügt nicht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG wegen des Besitzes von mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis liegt nicht vor, wenn die tatsächlich besessene Menge 60 g überschreitet, da Straftatbestand (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG) und Ordnungswidrigkeit in einem Verhältnis strikter Alternativität stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |