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Die haftungsausfüllende Kausalität bei Klagen im Dieselskandal kann scheitern, wenn das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden kann, dass die Klagepartei den Kaufvertrag in Kenntnis einer illegalen Abschalteinrichtung nicht oder zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätte. Das Nichterscheinen der Klagepartei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Verweigerung der Erklärung zu berücksichtigen und kann als Indiz gegen die Kausalität gewertet werden, insbesondere wenn der Kauf erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |