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Ein versicherter Unfallschaden in der Kaskoversicherung liegt bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug nicht vor, wenn der Zusammenstoß allein auf gespannsinternen Umständen beruht und keine äußeren Umstände mit mechanischer Gewalt plötzlich auf das beschädigte Fahrzeug einwirken. Schlammiger Boden, dessen Besonderheiten dem Fahrer bewusst waren und der nicht mit mechanischer Gewalt plötzlich einwirkte, stellt keine solche Einwirkung von außen dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |