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Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers ist möglich, wenn eine gegebenenfalls unzulässige Abschalteinrichtung der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der EG-Typgenehmigung in allen maßgebenden Einzelheiten mitgeteilt wurde und die erteilte Genehmigung diese umfasst. In einem solchen Fall scheidet eine Haftung des Herstellers aus, selbst wenn die Einrichtung als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |