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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB im Zusammenhang mit einer Abschalteinrichtung an der Abgasreinigung scheidet aus, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine objektiv sittenwidrige Schädigung nicht hinreichend vorgetragen wurden. Bei einem Thermofenster oder einer Zyklus-Erkennung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und keine Prüfstandserkennung aufweist, fehlt es an einem arglistigen Vorgehen, das die Qualifikation als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Ein unterstellter Gesetzesverstoß reicht für sich genommen nicht aus, um das Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |