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Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für deliktische Schadensersatzansprüche im Diesel-/Abgasskandal beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Für den Beginn der Verjährung genügt die Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für die Kaufentscheidung. Grob fahrlässige Unkenntnis ist bei medialem Echo und Herstellerkommunikation anzunehmen, die auf eine Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |