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Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II - VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der (angebliche) Schaden eintritt. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gegenüber dem Hersteller aus Art. 1124 CC besteht mangels Vertragsverhältnisses mit der Klagepartei nicht, da nach Art. 1257 CC Verträge nur zwischen den Parteien Wirkungen entfalten, die sie geschlossen haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |