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Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann auch dann nicht wirksam widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, weil die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bei Vertragsschluss erteilt wurden. Dies gilt auch, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft ist und sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |