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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |