|
Eine Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtungen ist unschlüssig und abzuweisen, wenn der Vortrag des Klägers den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht ausreichend darlegt. Eine bewusste Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts über Abschalteinrichtungen kann nicht belegt werden, wenn die Fahrkurvenerkennung bereits offengelegt wurde und das KBA in Kenntnis der Funktion keine Veranlassung sah, die Typengenehmigung zu widerrufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |