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Ein Firmenfahrzeug, das von Mitarbeitern lediglich zum Transport zu einer Baustelle genutzt wird, stellt weder eine Arbeitsstätte noch einen Arbeitsplatz im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BayIfSMV dar. Eine Auslegung, die ein solches Fahrzeug als Arbeitsplatz ansieht, überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns und die Begriffsdefinition aus dem Arbeitsschutz, was einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |