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Für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Abgasskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist spätestens mit dem Aufspielen eines Software-Updates auf Grundlage eines verpflichtenden Rückrufs des KBA gegeben. Die Verjährungsfrist beginnt einheitlich, sobald Kenntnis von der Existenz einer den Schadenersatzanspruch begründenden unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt wurde, unabhängig von der Anzahl der verbauten Abschalteinrichtungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |