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Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs im Dieselskandal beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ende des Jahres, in dem dem Kläger aus grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass es sich bei der Beklagten um den Hersteller des Motors handelt. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich dem Kläger aufgrund eines Halteranschreibens, einer Bestätigung über ein Software-Update mit Nennung einer Rückrufaktion und der Möglichkeit, sich über die KBA-Rückrufdatenbank sowie Medienberichte zu informieren, die Identität des Motorenherstellers aufdrängen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |